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Ein Swimmingpool im Garten – darf das sein?

Nichts ist bei hochsommerlichen Temperaturen erfrischender als der Sprung in den eigenen Pool. Aber ist es Hausbesitzern und Mietern erlaubt, einfach einen Pool oder einen Gartenteich anzulegen? Und wie sieht es mit Planschbecken aus?

Moderne Poollandschaft  / Bild Nr. 22876211
Moderne Poollandschaft | ©: Jack Rom - Fotolia

Hauseigentümer dürfen in ihrem Garten jederzeit einen mobilen Pool oder ein Planschbecken aufbauen. Bei Mietern ist die Situation nicht ganz so einfach: Ein einfaches Gummibecken dürfen sie aufstellen, ohne die Erlaubnis des Vermieters zu benötigen, sofern er den Garten zur alleinigen Nutzung angemietet hat. So haben unter anderem bereits das Landgericht Regensburg (Aktenzeichen S 320/82) oder das Amtsgericht Hamburg-Wansbeck (Aktenzeichen 713b C 735/95 entschieden.

Sofern sich ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit anderen Bewohner klären, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Ob ein großer Pool aufgestellt werden darf, hängt jedoch vom individuellen Fall ab. Wie das Amtsgericht Lübeck (Aktenzeichen 14 S 61/92 entschied, darf vom Mieter ein Gartenteich angelegt werden. Gegebenenfalls muss dieser zum Auszug aber wieder zugeschüttet werden.

Die Situation in Eigentümergemeinschaften

Große mobile Schwimmbecken dürfen auch im Fall von Eigentümergemeinschaften nicht unbedingt aufgestellt werden. Halten andere Eigentümer dies für eine optisch nachteilige oder unzulässige Veränderung, muss der Pool abgebaut werden. So hatte das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 24 W 5/07) Entschieden. Der Grund: Das Wohl der Miteigentümer stehe über dem Interesse des Poolbesitzers. So hatte aber auch das Amtsgericht Reutlingen (Aktenzeichen 9 C 1190/12) entschieden. Hier musste der Eigentümer einer Wohnung seinen Whirlpool mit einem Fassungsvermögen von 1.200 Litern wieder abbauen, weil sich die Nachbarn über die Vibrationen beschwert hatten.

Das Wichtigste: Die Sicherheit

Noch mehr zu beachten gibt es beim Bau eines richtigen Swimmingpools. Der Vermieter muss dem Mieter eine derartige bauliche Veränderung ausdrücklich erlauben. Aber auch für Hauseigentümer gibt es Regeln. Denn planungsrechtlich gilt ein Pool, der auf einem Wohngrundstück gebaut wird, als Nebenanlage, ähnlich wie ein Gartenhaus. Je nachdem wie groß das Grundstück ist, kann ein Pool ausnahmsweise zulässig sein. Die Voraussetzung: Nebengebäude dürfen im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein. Die Größe des Pools schließlich ist abhängig davon, wie groß das Grundstück ist und ob sich darauf bereits andere Nebengebäude befinden. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 4 C 10.03) muss die Rolle der Nebenanlage sowohl räumlich als auch funktionell untergeordnet sein. Andernfalls kann es berechtigte Probleme mit den Nachbarn geben.

Beim örtlichen Bauamt können sich die Eigentümer vor dem Baubeginn erkundigen, ob sie für ihr Vorhaben eine Genehmigung brauchen. In den meisten Fällen ist ein üblicher Pool mit Abmessungen von vier bis fünf Metern und einer Tiefe von zwei Metern, der ein Volumen von bis zu 100 Kubikmetern hat, genehmigungsfrei. Jedoch gibt es dazu in den Bundesländern unterschiedliche Vorschriften. Informationen sollten auch über Dinge wie den Kanalanschluss, die Wasserentsorgung und die Mindestgrenze zum Nachbargrundstück eingeholt werden. Es kann aber auch sein, dass der Bau eines Pools auf einem Grundstück aus Gründen des Denkmalschutzes oder weil sich das Grundstück innerhalb eines Naturschutzgebietes oder landwirtschaftlicher Nutzfläche befindet, verboten ist. Sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist, werden im Genehmigungsverfahren die Sicherheit, die Abstandsflächen und die Statik geprüft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ist diese drei Jahre lang gültig. Die Eigentümer sollten ferner daran denken, einen Pool mit Überdachung in die Glas- oder Gebäudeversicherung aufzunehmen. Dadurch werden eventuelle Schäden am Dach durch Hagel oder Sturm von der Versicherung abgedeckt.

Keinesfalls darf der Pool zu einer Gefahrenquelle für Haustiere oder Kinder werden. Das Grundstück muss also so eingezäunt werden, dass von außerhalb des Grundstücks niemand zum Wasser gelangen kann. Sollte das nicht möglich sein, ist es notwendig, die Oberfläche des Pools mit einer Abdeckung zu verschließen.

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